Satzung
der Wählergruppe „Wahl Initiative Richtungswechsel“

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Wahl Initiative Richtungswechsel“ abgekürzt „W.I.R.“ und ist eine Wählergruppe.
(2) Der Verein „Wahl Initiative Richtungswechsel“ (W.I.R.) hat seinen Sitz in Gersthofen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Wählergruppe „Wahl Initiative Richtungswechsel (W.I.R.)“ ist eine Vereinigung von unabhängigen Bürgern der Stadt Gersthofen, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit im politischen Leben und vor allem in den Kommunalvertretungen an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland aus.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Teil 2: Die Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, unabhängig von deren Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu genehmigen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung durch den Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit der Vollbeendigung der juristischen Person
c) durch Austritt (Kündigung)
d) durch Streichung von der Mitgliederlistee) durch Ausschluss aus dem Verein.
(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Bei nicht voll geschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu genehmigen. Der Vorstand kann einer Austrittserklärung auch ohne Einhaltung einer Frist zustimmen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Durchführung von öffentlichen Fachforen und Veranstaltungen
b) Initiierung und Realisierung von speziellen Projekten in den Bereichen Kultur, Bildung, Sport, Wirtschaft Verkehr, Sozialpolitik und Stadtentwicklung
c) Aufstellung von Kandidaten zur Teilnahme an den Kommunalwahlen in der Stadt Gersthofen, an den Wahlen zum Kreistag des Landkreises Augsburg.
d) Zusammenführung der an der gesellschaftspolitischen Entwicklung interessierten Bürger, unabhängig von deren Parteizugehörigkeit.

§ 5 Ausschluss
(1) Der Verein hat das Recht, zur Gewährleistung seiner gemeinnützigen Bestrebungen und zur Aufrechterhaltung seiner Ordnung, Maßnahmen gegen zuwiderhandelnde Mitglieder zu ergreifen Alle Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt dieser Zuständigkeit des Vereins.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung des Vereins verstößt und ihm damit schweren Schaden zufügt,
b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,
(3) Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es mit seinem Jahresbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht begleicht.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss nach § 4 (2) e) kann Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Bei Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Rechtsmittel dagegen sind nicht möglich. In den Fällen nach § 4 (2) d) und § 5 (1) b) entscheidet der
Vorstand unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig.
(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen des Vereins und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch
a) Mitgliedsbeiträge und
b) Spenden
c) weitere Einnahmen
(2) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist jeweils im ersten Quartal des Jahres im Voraus zu entrichten.
Die Einziehung des Beitrages erfolgt in der Regel durch Abbuchung vom Girokonto des Mitglieds.

Teil 3: Die Organe des Vereins

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten.
Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen:
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der
Kassenprüfer
b) die Beschlussfassung über das Programm, die Satzung und eventuelle Auflösung des Vereins oder Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.
c) die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergruppe berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
d) die Wahl zur Aufstellung der Kandidaten zu kommunalen Wahlen,
e) die Entgegennahme der Berichte, der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
f) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) zwei Beisitzern

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des. Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Durchführung der Mitgliederversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(2) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsleitenden Vorstandsmitglieds. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend
sind.

§ 11 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in Einzelabstimmung geheim zu wählen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in Einzel- oder Sammelabstimmung offen gewählt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Soweit die einfache Mehrheit nicht erreicht wird, findet unter den beiden nicht gewählten Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, nach der gewählt ist,
wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgt ebenfalls Stichwahl. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, sie werden jedoch bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss bei der nächsten Versammlung eine Nachwahl stattfinden. Diese Nachwahl gilt für den Rest der Wahlperiode.
(5) Diese vereinsinternen Wahlen unterscheiden sich ausdrücklich von den
Abstimmungen bei der Aufstellung der Kandidatenlisten für die Kommunalwahlen.

§ 12 Kassenführung
(1) Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des
stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(2) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und zur Entlastung des Kassiers vorzulegen.
(3) Die beiden Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählen. Für die Wahl gilt § 10 Absatz (2) entsprechend.
§ 13 Versammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung an jedes Mitglied in Textform
(z.B. E-Mail, Brief, Telefax) unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse (E-Mail-Adresse, Wohnadresse, Faxnummer) gerichtet ist. Bei Satzungsänderungen muss in der Tagesordnung der genaue Wortlaut angegeben werden.
(2) Wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.
(4) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als
Jahreshauptversammlung‘. In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand die Jahresberichte abzugeben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende volljährige Mitglied stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, Namen der erschienenen Mitglieder
(Anwesenheitsliste), die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 15 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
(1) Für die Wahl zu einem kommunalpolitischen Amt bzw. Mandat für den Stadtrat der Stadt Gersthofen oder für den Kreistag des Landkreises Augsburg können neben den Vereinsmitgliedern auch solche Nichtmitglieder kandidieren die sich
ausdrücklich zu den Zielen des Vereins „Wahl Initiative Richtungswechsel (W.I.R.)“ bekennen.
(2) Die Aufstellung der Kandidatenliste erfolgt in einer eigens dafür einberufenen Aufstellungsversammlung.
(3) In die Aufstellungsversammlung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet Poststempel gilt, mit Angabe der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung einzuladen. Die
Teilnahmeberechtigten sind einzeln in Textform (z.B. E-Mail, Brief, Telefax) zu laden. Das Einladungsschreiben gilt dem Teilnahmeberechtigten als zugegangen, wenn es an die letzte vom Teilnahmeberechtigten dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse (E-Mail-Adresse, Wohnadresse, Faxnummer) gerichtet ist.
(4) Stimmberechtigt in der Aufstellungsversammlung sind neben den anwesenden Mitgliedern auch die. anwesenden Nichtmitglieder, die als Kandidaten vorgeschlagen sind.
(5) Die Durchführung der Aufstellungsversammlung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften über die Gemeinde- und Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung).

Teil 4: Sonstiges
§ 16 Allgemeines
(1) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort.
(2) Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 17 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an eine von dieser Mitgliederversammlung zu bestimmenden. gemeinnützigen Einrichtung, vorbehaltlich
einer Genehmigung des. Finanzamtes.

§ 18
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 14. Mai 2013 in Gersthofen beschlossen Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 14 Mai 2013 in Kraft

Gersthofen, den 14. Mai 2013

1. Änderung
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Dezember 2013 geändert.